Über uns

Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf den Gebieten der Kultur, Literatur und Kunst.

Zweck des Freundeskreises ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports. Der Verein steht in der Tradition des Namensgebers Johann Friedrich Danneil und dessen Freund und Vertrauten Friedrich Ludwig Jahn (Turnvater Jahn), die durch ihr Wirken in der Altmark, die Richtung vorgegeben und zu ihrer Zeit verwirklicht haben.

Die Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch Unterhaltung einer Schule des Schreibens (hier sollen besonders Talente aus der Altmark betreut und gefördert werden), einer Beratungsstelle für die Pflege der Kultur, Geschichte und Kunst des Territoriums, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Durchführung von Kursen zur Kunst, Literatur und Geschichte bzw. Geschichtsforschung. Förderung des traditionellen Handwerks und Landwirtschaft der Altmark.

§ 1 Name und Sitz des Freundeskreises

1. Der Freundeskreis führt den Namen:

„Johann-Friedrich-Danneil-Freundeskreis zur Förderung der Bildung, Geschichte, Kultur und Wirtschaft der Altmark“

2. Der Freundeskreis hat seinen Sitz in 39629 KREMKAU/Altmark im Johann-Friedrich-Danneil-Weg 1.

§ 2 Zweck, Aufgaben

1. Der Freundeskreis verfolgt gemeinnützige Zwecke.

2. Zweck des Freundeskreises ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports. Der Freundeskreis steht in der Tradition des Namensgebers Johann Friedrich Danneil und dessen Freund und Vertrauten Friedrich Ludwig Jahn (Turnvater Jahn), die durch ihr Wirken in der Altmark, den o.g. Zweck vorgegeben und zu ihrer Zeit verwirklicht haben.

3. Der Freundeskreis ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Freundeskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Freundeskreises kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Freundeskreises.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Freundeskreis.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Freundeskreises verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Freundeskreis ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen.

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

1. Bei der Aufnahme in den Freundeskreis ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Freundeskreises können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Freundeskreises zu benutzen und an den Veranstaltungen des Freundeskreises teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Freundeskreis die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Freundeskreises einzusetzen.

§ 7 Organe des Freundeskreises

Organe des Freundeskreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Jugendlichen ab vollendetem 16. Lebensjahr volles Stimmrecht zu geben.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und den Umlagen

d) Wahl und Abwahl des Vorstands

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Freundeskreises.

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

g) Wahl der Kassenprüfer

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Freundeskreises schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Freundeskreises kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Freundeskreises besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Freundeskreis wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Freundeskreises werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelung erklären.

4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 16 Der Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 17 Auflösung des Freundeskreises

1. Die Auflösung des Freundeskreises kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die verbliebenen Mitglieder des Freundeskreises zu gleichen Teilen.

Ort, Datum: 13. September 2024

Unterschrift:

Im Namen des Vorstand Helmut Kurt Block.

Der Freundeskreis gründet sich sobald er über mehr als 7 Mitglieder verfügt, solange ist Helmut Kurt Block der Ansprechpartner für alle Interessenten.

Helmut Kurt Block

Telefon: 039080 9169

E-Mail: block-verlag@block-verlag.de